Beitragsordnung

Satzung des Hamburger Schleppjagd-Vereins e. V.

(Ausgabe 1992)

§1

Der Verein trägt den Namen:
„H a m b u r g e r   S c h l e p p j a g d - V e r e i n“.
Sein Sitz ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch die Veranstaltung von Schleppjagden und sportlicher Betätigung ähnlicher Art.
Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Reitjagden und Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Die Mitglieder unseres meutehaltenden Spezialreitvereins unterstellen sich so in Anlehnung an die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.

§3

Die Mitgliedschaft kann von allen Damen und Herren erworben werden. Das Gesuch um Aufnahme ist unter Befürwortung von zwei Mitgliedern des Vereins an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission in Gemeinschaft mit dem Vorstand. Über die Aufnahme erfolgt Mitteilung. Gründe für etwaige Ablehnung werden nicht bekannt gegeben.
Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Der Vorstand hat das Recht, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungsverpflichtung befreit.

§4

Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt, ebenso das Eintrittsgeld. Alle nachdem 1. Oktober eintretenden Mitglieder zahlen nur das Eintrittsgeld. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch feiwilligen Austritt oder Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Rechte und Ansprüche an den Verein auf. Der Austritt kann zum Jahresschluss erfolgen und muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bis zum 1. Oktober angezeigt sein. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand ohne Angabe der Gründe ausgesprochen werden:

  1. Wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
  2. wegen solcher Handlungen, die das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen geeignet sind oder die Ehrenhaftigkeit des betreffenden Mitgliedes in Frage stellen. Einem solchen Mitglied kann in einer Vorstandssitzung Gelegenheit zu einer Rechtfertigung oder zu einem freiwilligen Austritt gegeben werden.

§5

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter, der zugleich das Amt des Schriftführers ausübt,
  3. dem Schatzmeister

und mindestens 3 und höchstens 5 Beisitzern. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vereinsvorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vereinsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht, sich selbst zu ergänzen. In der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung bedürfen die so gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit die Ämter unter sich anders zu verteilen; auch in diesem Falle bedarf diese Verteilung der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat auch das Recht, wenn nicht alle vorgesehenen Beisitzer in der Mitgliederversammlung gewählt sind, Beisitzer bis zur vorgesehenen Höchstgrenze zu ernennen. Auch in diesem Falle bedürfen die so gewählten Beisitzer der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Vorstand bestimmt die 3 Mitglieder der Aufnahmekommission.

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Auf diesen finden die Bestimmungen über die Ehrenmitglieder Anwendung. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und in solchen Sitzungen den Verein zu führen. Er hat im Vorstand Stimmrecht.

Dem Gesamtvorstand obliegen die Einberufungen der Mitgliederversammlungen, die Festlegung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

In den ersten drei Monaten jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese sowie die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es darf über einen Gegenstand nur beschlossen werden, wenn er auf der Tagesordnung steht.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten, Abrechnung zu legen, Beschluss über den Haushalt des laufenden Jahres zu fassen sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes vorzunehmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder, welche ihre Anträge für die Versammlung gleichzeitig schriftlich beim Vorstand einzureichen haben, oder nach Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes.

Alle Wahlen und Beschlüsse innerhalb der Mitgliederversammlungen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden und den Schriftführer.

Der Mitgliederversammlung obliegt auch in der jährlichen Versammlung die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

§6

Der Verein darf keine Gewinne erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile halten; sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§7

Anträge auf Änderungen der Satzungen müssen durch die Tagesordnung bekannt gegeben und können durch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§8

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung und in einer solchen auch nur dann beschlossen werden, wenn

  1. zwischen dem Tage der Einladung und dem Versammlungstage mindestens drei Wochen liegen,
  2. eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.

§9

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.